ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verkaufsbedingungen

1. Angebote

Sofern keine anders lautenden, schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, verstehen sich unsere Offerten gegen sofortige Zusage, jedoch freibleibend und unverbindlich. Dies gilt vor allem auch dann, wenn bedeutende Materialpreis-, Lohn- oder Kursänderungen in der Zeit zwischen Auftragsannahme und Lieferung eintreten. Die definitive Auftragsannahme durch das Lieferwerk bleibt in allen Fällen vorbehalten.

2. Lieferfristen

Die Festsetzung der Lieferfristen erfolgt nach sorgfältigstem Ermessen, aber unverbindlich. Verzögerungen berechtigen in keinem Falle zur Vertragsannullierung. Wir anerkennen weder Inverzugsetzung noch Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art.

3. Liefer-Verpflichtung

Die Verpflichtung zur Lieferung besteht nur auf der Grundlage unserer Auftragsbestätigung. Störungen höherer Gewalt (verspäteter Materialeingang, Streik, Mobilmachung, usw.) sowie anderweitige, von unserem Willen oder demjenigen unserer Lieferwerke unabhängige Ereignisse entbinden uns von der Verpflichtung zur teilweisen oder vollständigen Lieferung.
Wir behalten uns das Recht vor, den Liefertermin zu verschieben, falls der Käufer frühere Bestellungen noch nicht oder nur teilweise bezahlt hat, und wenn wir annehmen müssen, dass seine Zahlungsfähigkeit zweifelhaft ist.
Angebote und Bestätigungen von neuen Produkten werden immer auf der Basis unserer Einschätzung des Herstelleraufwandes abgegeben. Wir behalten uns das Recht vor, von einem Liefervertrag zurückzutreten, wenn sich in der Herstellung unvorhergesehene Schwierigkeiten einstellen, die unter vertretbarem Aufwand unsererseits nicht gelöst werden können.

4. Verpackung

Wird zum Selbstkostenpreis belastet und nicht zurückgenommen. Euro-Paletten sind hiervon ausgenommen und werden ausgetauscht, ist dies nicht der Fall, verrechnen wir CHF 15.–/EUR Palette.

5. Versand

Erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wo nichts anders vorgeschrieben oder abgemacht, liefern wir auf dem günstigsten Weg, ab Werk, bzw. DAP (INCOTERMS 2010).

6. Mängelrügen

Mängelrügen müssen schriftlich innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware angebracht werden. Bei berechtigten Beanstandungen wird nach unserer Wahl Ersatz geliefert oder eine Gutschrift erteilt, soweit die Ware nicht weiterverarbeitet worden ist. Weitergehende Ansprüche lehnen wir ausdrücklich ab. Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Transportschäden. Transportschäden sind sofort dem Transportführer anzuzeigen.

7. Rücknahmen

Für falsch oder zu viel bestellte Ware besteht grundsätzlich keine Rücknahmepflicht. In Ausnahmefällen kann die Rücksendung von Ware mit dem Lieferanten vereinbart werden, bedarf aber in jedem Fall dessen vorgängige schriftliche Genehmigung. Stimmt der Lieferant der Rücknahme zu, ist er berechtigt, eine Umtriebsentschädigung (Wiedereinlagerungsgebühr) nach Aufwand geltend zu machen. Die zurückgesandte Ware muss mängelfrei sein. Den Rücktransport organisiert der Lieferant mit seinem Spediteur. Die Selbstkosten für den Rücktransport werden bei der Gutschrift in Abzug gebracht. Es werden ausschliesslich Produkte gutgeschrieben, bereits verrechnete Transportspesen für den Versand zum Besteller werden nicht gutgeschrieben. Speziell für den Besteller beschaffte oder hergestellte Produkte sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen.

8. Produkteänderungen

Modell-, Mass- und Konstruktionsänderungen von Standardprodukten bleiben jederzeit vorbehalten. Farbabweichungen oder Farbänderungen bei nicht farbkodifizierten Artikeln sind jederzeit vorbehalten.

9. Haftung

Die chemische und mechanische Beständigkeit des eingesetzten Materials ergibt sich aus den Beständigkeitslisten und Unterlagen der Zulieferer des Lieferanten. Diese Angaben haben lediglich informativen Charakter. Die Materialeigenschaften können sich unter den konkreten Einsatzbedingungen ändern. Für allenfalls aus mangelhafter chemischer oder mechanischer Beständigkeit des eingesetzten Materials resultierende Folgeschäden wird jede Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

10. Mehr- und Minderlieferungen

Da unsere Produktion aus Massenartikeln besteht, können Spezialausführungen Veränderungen von + oder – 15% beinhalten, sowohl was die Mengen als auch was das Gewicht betrifft. Wir übernehmen dafür keinerlei Verantwortung.
Gleichermassen sind wir nicht haftbar für geschäftsgebräuchliche Abweichungen, bei Lieferungen nach vom Käufer gestellten Mustern.

11. Abrufaufträge

Lieferungen auf Abruf sind ausdrücklich zu vereinbaren. Bezug und Fakturierung müssen längstens innert 6 Monaten ab erstem vereinbartem Liefertermin erfolgen.

12. Zahlungskonditionen

Unsere Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tage nach Lieferung.
Es ist kein Abzug gestattet. Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, wird ein Verzugszins von 1.0% pro Monat erhoben.
Unsere Preise verstehen sich netto, ohne MWST oder andere Leistungen, die der letzteren entsprechen. Die MWST wird getrennt verrechnet.

13. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

14. Erfüllungsort

Für die Lieferung und Zahlung ist Rotkreuz, Schweiz.
Gerichtsstand ist für beide Teile Zug ZG, Schweiz.
Im Übrigen gilt das schweizerische Obligationenrecht.

15. Bedingungen

Von den obigen Lieferbedingungen abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

PACPLAST GMBH